Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist für den Arbeitnehmer ein einschneidender Vorgang. Schließlich braucht er den Arbeitslohn zur Finanzierung seines Lebensunterhalts. Deshalb hat es der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess immer schwer. Arbeitsrecht ist Arbeitnehmerschutzrecht.
 
Vor zwei Jahren wurde viel über die Bagatellkündigung diskutiert. Der Fall „Emmely“ (Kündigung wegen entwendeten Pfandbons im Wert von 1,30 €), der „Maultaschen“-Fall (eine Altenpflegerin hatte sechs übriggebliebene Maultaschen mit nach Hause genommen) und der „Bouletten“-Fall (Sekretärin verspeist zwei halbe Brötchen mit Frikadelle) erhitzten die Gemüter. Die Arbeitgeber hatten jeweils gekündigt. Das wurde als zu hart empfunden. Zwar kann der Arbeitgeber aus wichtigem Grund kündigen, aber es müssen Tatsachen vorliegen, die „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile“ ein Festhalten am Vertrage unzumutbar machen.
 
Die Arbeitgeberseite argumentiert regelmäßig mit dem irreparablen Vertrauensverlust. Das wurde auch jahrelang von der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte bestätigt. Nun hat das Bundesarbeitsgericht die Kündigung im Fall „Emmely“ aufgehoben, gleichzeitig aber erklärt, dass es keine untere Wertgrenze für Bagatellkündigungen gäbe. Es müsse immer der jeweilige Einzelfall entschieden werden.
 
Also sind Bagatellkündigungen auch zukünftig möglich. Deshalb: Sprechen Sie mit Ihren Arbeitskollegen und dem Arbeitgeber, damit eindeutige betriebliche Regelungen aufgestellt werden.

 

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