Der Arbeitgeber kann eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen, wenn betrieblich die Weiterbeschäftigung des jeweiligen Arbeitnehmers nicht mehr möglich ist. Das ist der Fall, wenn der Bereich, in dem der Arbeitnehmer tätig ist, von dem Unternehmen nicht weiter geführt wird, z. B. weil er unrentabel ist oder die notwendigen Voraussetzungen weggefallen sind. Wenn der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen will, muss er darlegen, dass der Bereich, in dem der Arbeitnehmer eingesetzt wurde, nicht mehr betrieben wird und dass er keine vergleichbare Arbeitsstelle im Unternehmen für den Arbeitnehmer hat. Der Arbeitgeber ist frei darin, wie er sein Unternehmen führt. Es kommt also nicht darauf an, ob ein bestimmter Unternehmenszweig tatsächlich unrentabel ist, sondern nur darauf, ob der Arbeitgeber die Entscheidung trifft, diesen nicht fortzuführen. Wenn es über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung zum Streit kommt, ist jedoch vom Arbeitgeber nachzuweisen, dass er auch keine vergleichbare Einsetzmöglichkeit für den Arbeitnehmer in den verbleibenden Betriebsteilen hat.

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