Viele Arbeitnehmer besitzen keinen schriftlichen Arbeitsvertrag. Besteht dann überhaupt ein wirksames Arbeitsverhältnis?
 
Eindeutig ja. Der Abschluss eines Arbeitsvertrages muss nicht schriftlich erfolgen, auch eine mündliche Vereinbarung ist voll wirksam und verpflichtet den Arbeitnehmer zur Arbeit und den Arbeitgeber zur Zahlung von Gehalt. Problematisch ist jedoch oft, dass viele notwendige Details dann nicht klar geregelt sind. Tritt in einer solchen Frage ein Streit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf, so gelten die gesetzlichen Vorgaben.
 
Zu praktisch jedem Aspekt gibt es eine gesetzliche Regelung. So ist z. B. die Höhe des Urlaubsanspruchs im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Dort kann man genau nachlesen, wie viele Urlaubstage einem jeweils zustehen. Welche Kündigungsfrist der Arbeitgeber einhalten muss, ergibt sich wiederum aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch und ist dort ebenfalls verbindlich festgelegt. Ein wirksames Arbeitsverhältnis bedarf daher keines schriftlichen Arbeitsvertrages, wenn jedoch Besonderheiten vereinbart wurden, ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag sinnvoll, um im Streitfall nachweisen zu können, was vereinbart wurde.
 
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist also hilfreich, zwingend notwendig ist er aber nicht. Demgegenüber muss die Kündigung eines Arbeitsvertrages jedoch immer schriftlich erfolgen, andernfalls ist sie unwirksam. Es ist ratsam, schon bevor es zum Streit über Vereinbarungen im Arbeitsvertrag kommt, anwaltlich prüfen zu lassen, welche Regelungen wirksam und beweisbar sind und welche nicht.

 

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